Oktober 2016
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EINKOMMENSTEUER
Nach dem BFH-Urteil vom 10.05.2016 ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.