November 2016
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EINKOMMENSTEUER
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16.06.2016 entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen.