Dezember 2016
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EINKOMMENSTEUER
Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber der darlehensnehmenden GmbH gegen Besserungsschein auf das Darlehen sowie die Zinsansprüche, können die Werbungskostenüberschüsse nicht geltend gemacht werden. Eine der in § 32d Abs. 2 EStG eröffneten Ausnahmen vom Ausschluss des Werbungskostenabzugs liegt nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2016 nicht vor.