März 2016
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Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht. Ein neuer § 7b sieht für den Mietwohnungsneubau neben der regulären Gebäudeabschreibung eine Sonderabschreibung vor, die für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und das Folgejahr jeweils 10 % beträgt und für das folgende dritte Jahr 9 %. Im Falle der Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung kann die Sonderabschreibung nur der Anschaffende beanspruchen.
Voraussetzungen und Einschränkungen:
• Die Gebäude bzw. Wohnungen müssen mindestens 10 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der
entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
• Der Bauantrag muss nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt werden.
• Die Sonderabschreibung ist ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
EUR 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Die Bemessungsgrundlagen für die
Sonderabschreibung sind jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal EUR 2.000,00 je
Quadratmeter Wohnfläche.
• Nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fördergebieten belegene Bauobjekte sind begünstigt.