März 2017
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LOHNSTEUER
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2016 den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ein negativer Vorteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden.