Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in ein neues Arbeitsverhältnis, besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von dem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Er muss deshalb grds. nachweisen, dass dieser seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung einer Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub verpflichtet. Im Streitfall verlangte ein ab dem 12.04.2010 beschäftigter Arbeitnehmer (Kläger) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab mit der Begründung, der Urlaub für das Jahr 2010 sei ihm bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt worden. Eine Urlaubs-bescheinigung seines früheren Arbeitgebers hatte der Kläger dem Beklagten nicht vorgelegt. Das AG sprach dem Kläger die Urlaubsabgeltung zu, das LAG hielt jedoch den Anspruch des Klägers aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen und wies die Klage ab. Die Revision vor dem BAG (Urteil vom 16.12.2014) hatte Erfolg, da der Kläger die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs“ gewahrt habe. Das BAG verwies allerdings die Sache an das LAG zurück, um dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr nicht erfüllt oder abgegolten hat.