Anteilsübertragung: Auswirkung einer Sondererbfolge auf die Grunderwerbsteuer
22.10.2026
Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.
Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.
Der Kläger und seine zwei Geschwister waren Kommanditisten einer KG. Komplementäre waren ihr Vater und eine GmbH. Nach dem Tod des Vaters erbten die drei Geschwister zu gleichen Teilen, zudem wurden sie als Erbengemeinschaft Alleingesellschafter der GmbH. Hinsichtlich der Beteiligung an der Personengesellschaft hatte der Vater jedoch eine Sondererbfolge angeordnet. Danach sollten die drei Geschwister jeweils zu 1/3 persönlich haftende Gesellschafter werden. Hierdurch änderte sich die Gesellschaftsform von einer KG in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Später vereinbarten die Geschwister, der Kläger solle alle Anteile an der OHG und an der bisherigen Komplementär-GmbH erhalten. Da die OHG Grundstücke besaß, löste die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile beim Kläger Grunderwerbsteuer aus. Nur der bereits zuvor gehaltene Anteil von 1/3 blieb steuerfrei. Der Kläger beantragte jedoch eine vollständige Steuerbefreiung. Seiner Ansicht nach wurden die Anteile im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertragen.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war lediglich hinsichtlich des (bereits zuvor gehaltenen) eigenen OHG-Anteils des Klägers eine Steuerbefreiung zu gewähren. Hätte die Aufteilung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung stattgefunden, wäre grundsätzlich eine Steuerbefreiung in Frage gekommen. Durch die vom Vater gewählte Sondererbfolge sind jedoch der Kläger und seine Geschwister unmittelbar zu gleichen Anteilen Gesellschafter der OHG geworden. Es bestand daher in Bezug auf die Gesellschaftsanteile keine Erbengemeinschaft.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten der Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen bestehen und welche steuerlichen Folgen sich für die Erben ergeben, sprechen Sie uns gerne an.
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